( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2) Der Umstand allein, dass sich ein Arbeitnehmer gerade auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers politisch derart exponiert hat, dass ihm die Erlangung eines neuen, gleichwertigen Arbeitsplatzes erschwert würde, ist nicht geeignet, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung zu begründen.
ASG Wien 17 Cga 49/96s v. 30.04.1996