( ASGG § 50 Abs 2, § 58 Abs 1, ArbVG § 101 ) Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Versetzung nach § 101 ArbVG sind nur dann betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, wenn sich als Parteien Arbeitgeber und Betriebsrat gegenüberstehen (vgl. auch OGH 8 Ob A 2053/96m v. 30. 1. 1997 = ARD 4837/2/97).
Als Kläger kommt daher nur der Betriebsinhaber, als beklagte Partei im arbeitsverfassungsrechtlichen Streit nur der Betriebsrat in Betracht.