( AuslBG § 4 Abs 3 Z 5, AufG § 5 Abs 1 ) Die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mangels Sicherung des Lebensunterhalts und/oder einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft greift in das Grundrecht des Fremden auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, so dass zu prüfen ist, ob die Versagung der Bewilligung aus den in Art 8 Abs 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen notwendig ist, wobei auch auf die familiären und sonstigen privaten Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen ist.