( UrlG § 9 Abs 1 Z 2, AngG § 26 Z 1, § 40 ) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Eintritt eines den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigenden Grundes (hier: festgestellte Berufsunfähigkeit) zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses führt, unterläuft den zwingenden Charakter des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung und muss insofern als unwirksam angesehen werden. ASG Wien 24 Cga 63/96a v. 04.10.1996, Berufung erhoben.