( GewO § 82 lit e, AngG § 27 Z 3 ) Ein Reproduktionstechniker, der eine auch vom Arbeitgeber angebotene grafische Leistung ohne Genehmigung des Arbeitgebers in dessen Betriebsräumen mit dessen Material und Geräten - insbesondere unter Anlegung von Dateien in der zentralen Computeranlage des Arbeitgebers für ein betriebsfremdes Projekt - außerhalb der Arbeitszeit eigenwirtschaftlich für andere erbringt, betreibt ein der Verwendung im Gewerbe des Arbeitgebers abträgliches Nebengeschäft. OGH 9 Ob A 2148/96i v. 25.09.1996.