( MRK Art 9 ) Das Recht auf Religionsfreiheit schließt jegliches staatliches Ermessen aus, zu bestimmen, ob religiöse Anschauungen oder die Mittel zum Ausdruck solcher Anschauungen berechtigt sind oder nicht. EGMR 59/1995/565/651 v. 26.02.1996, Fall Manoussakis. (ÖJZ 1997/352, Heft 9)