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BPGG § 9 Abs 1

SozialversicherungARD 4841/49/97 Heft 4841 v. 3.6.1997

( BPGG § 9 Abs 1 ) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt (seit der Novelle BGBl 1996/201 ab 1. 5. 1996) mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten; in diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes. OGH 10 Ob S 2324/96d v. 13.12.1996.

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