( BPGG § 9, § 38 ) Ein nach einem früheren Hilflosenzuschuss gewährtes Pflegegeld kann entzogen werden, wenn der Pflegebedarf auf unter 50 Stunden fällt.
OGH 10 Ob S 2418/96b v. 26.11.1996
Ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld zu entziehen oder neu zu bemessen ist, richtet sich ausschließlich nach § 9 Abs 2 BPGG. Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld voraus, die Neubemessung den Eintritt einer für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 BPGG).