( ASVG § 4 Abs 2 ) Eine Pianistin, die in einem Restaurant sechsmal pro Woche 3½ Stunden spielt, wobei sie ihre Kleidung selbst wählen kann, ihr Programm einigermaßen frei gestaltet, weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung hat, im Falle einer Verhinderung für ihre Vertretung zu sorgen, und als Entlohnung S 10.000,- monatlich erhält, unterliegt der Versicherungspflicht. BMAS 120.752/3-7/96 v. 22.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)