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ASVG § 255 Abs 3

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4839/7/97 Heft 4839 v. 21.5.1997

( ASVG § 255 Abs 3 ) Ein bisher ganztägig tätiger Versicherter kann im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, wenn er dabei wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben kann, das ein gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der durch § 255 Abs 3 ASVG anzulegende Maßstab deutet geradezu darauf hin, dass es nicht auf das zeitliche Ausmaß der noch möglichen Berufstätigkeit ankommt, sondern vielmehr darauf, ob die Einkünfte aus dem Einsatz der noch verbliebenen Arbeitskraft weniger als die Hälfte des Einkommens eines voll belastbaren Erwerbstätigen betragen. LG Feldkirch 33 Cgs 112/95 v. 23.01.1996. (ZAS Jud. 2/1997)

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