( AlVG § 22, § 23, § 24, § 6 ) Stellt ein Arbeitsloser einen Antrag auf vorzeitige Alterspension, ist bezogenes Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarktservice zurückzuerstatten, wenn die Antragstellung nicht zur Umstellung auf Gewährung eines Pensionsvorschusses ordnungsgemäß gemeldet wurde.
VwGH 96/08/0050 v. 17.10.1996