( ZPO § 530 Abs 1 Z 7 ) Auch in Sozialrechtssachen kann eine Wiederaufnahmsklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat; der Wiederaufnahmskläger muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass der seinerzeitige Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat oder dass die jüngeren Sachverständigen-Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. OGH 10 Ob S 2118/96k v. 21.05.1996.