( IESG § 1 Abs 1, ASVG § 1, § 3 Abs 1, § 30 Abs 2 ) Das IESG ist nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, deren Beschäftigungsverhältnisse in die österreichische Sozialversicherung fallen, und daher grundsätzlich nicht auf die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers, wenn keine ins Gewicht fallende Beschäftigung im Inland - weder vor Beginn noch nach Beendigung dieses Auslandseinsatzes (Entsendung) - erfolgte bzw. vorgesehen war. OGH 8 Ob S 2165/96g v. 29.08.1996.