( IESG § 1 Abs 4 ) Der Grenzbetrag für Insolvenz-Ausfallgeld für Provisionsforderungen einer arbeitnehmerähnlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) als Gesamthandforderung ist auf die bürgerlich rechtlichen Gesellschafter nach ihrem Innenverhältnis aufzuheben.
OGH 8 Ob S 2073/96b v. 27.06.1996