( GewO § 82 lit f ) Aus dem Wesen des Dienstvertrages ergibt sich, dass der Arbeitnehmer seine Freizeitgestaltung so durchzuführen hat, dass er bei der Arbeit nicht übermüdet ist und dabei einschläft. Ein erstmaliges Einschlafen in der Nachtschicht nach eigenmächtiger Verlegung der Pause wegen Übermüdung und Kopfschmerzen stellt aber noch kein schuldhaftes Verhalten dar. ASG Wien 19 Cga 43/96y v. 02.07.1996, rk.