( GewO § 82 lit f ) Wird ein Arbeitnehmer während seines Krankenstandes bei Tätigkeiten im Heurigenbetrieb seiner Lebensgefährtin angetroffen, wobei diese Tätigkeiten kaum über das übliche Ausmaß hinausgehen, wie z.B. beim Transport von Geschirr wie im Rahmen der Haushaltsführung, stellt dies noch keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 10 Cga 195/93f v. 09.10.1996, rk.