( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit b ) Ob die passive Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des amtierenden Betriebsrats eine aktive gewerkschaftlich e Tätigkeit in Verfolgung konkreter gewerkschaftlicher Ziele darstellt, kann dahingestellt bleiben, wenn diese Teilnahme nicht ausschlaggebendes Motiv für die Kündigung war. ASG Wien 31 Cga 27/96h v. 16.10.1996, Berufung erhoben.