( AngG § 36, § 38 ) Der Versuch eines Arbeitnehmers, nach Selbstkündigung seines Dienstverhältnisses wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber einzusteigen, lässt sein Verschulden an der Verletzung der Konkurrenzklausel geringer erscheinen als im Fall des „fliegenden“ Wechsels eines Arbeitnehmers zum Konkurrenten, doch kann in der Ablehnung einer Wiedereinstellung auch kein Verzicht auf eine Konventionalstrafe gesehen werden. OLG Wien 8 Ra 273/96t v. 11.12.1996, Revision unzulässig.