( AngG § 27 Z 4, GewO § 82 lit f ) Wenn ein Arbeitgeber mit dem Inhalt des Wochenbericht es eines Arbeitnehmers durch dessen provozierend e Kürze und mit der Effizienz der darin angegebenen durchgeführten Tätigkeiten nicht zufrieden ist, mag dies aus der Sicht des Arbeitgebers eine durchaus berechtigte Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sein; dies stellt jedoch für sich allein keine beharrliche Arbeitsverweigerung oder eine andere, den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigende Dienstpflichtverletzung dar. ASG Wien 24 Cga 232/94a v. 06.05.1996, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 15/97b v. 24.02.1997.