( AngG § 27 Z 4, GewO § 82 lit f ) Die Verlängerung eines Urlaubs nach der Meldung, es wäre kein früherer Rückflug möglich, ist eine Form des unbefugten schuldhaften Fernbleibens, wobei die Dauer von einer Woche als überaus erheblich zu betrachten ist. Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig seinen Urlaub zu beenden, somit auch für einen zeitgerechten Rückflug Sorge zu tragen. ASG Wien 20 Cga 292/95x v. 08.10.1996, rk.