( AngG § 27 Z 4 ) Eine Unterlassung der Dienstleistung ist als Entlassungsgrund bei gleitender Arbeitszeit begrifflich nur während der Kern- oder Blockzeit denkbar. ASG Wien 24 Cga 208/94x v. 20.11.1995, rk.
( AngG § 27 Z 4 ) Eine Unterlassung der Dienstleistung ist als Entlassungsgrund bei gleitender Arbeitszeit begrifflich nur während der Kern- oder Blockzeit denkbar. ASG Wien 24 Cga 208/94x v. 20.11.1995, rk.