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AngG § 27 Z 4

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4831/15/97 Heft 4831 v. 15.4.1997

( AngG § 27 Z 4 ) Eine Unterlassung der Dienstleistung ist als Entlassungsgrund bei gleitender Arbeitszeit begrifflich nur während der Kern- oder Blockzeit denkbar. ASG Wien 24 Cga 208/94x v. 20.11.1995, rk.

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