( ABGB § 863, § 1158 ) Teilt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er seine Arbeit beenden und kündigen wird, wird nicht nur eine Kündigungsabsicht geäußert. Tritt der Arbeitnehmer nach Zugang seiner mündlichen Kündigung an den Arbeitgeber heran und ersucht ihn, eine Bestätigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stattgefunden habe, weil dies bei Antritt einer neuen Stelle „besser aussehen“ würde, stimmt der Arbeitgeber damit nicht einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Vorbehalt zu, sondern stellt dies eine Gefälligkeitsbestätigung dar. OGH 9 Ob A 2076/96a v. 04.09.1996.