( ABGB § 863, § 1154b ) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Arbeitnehmer seinen Gebührenurlaub bereits verbraucht hat, kann seine Erklärung, er müsse sein erkranktes Kind im Ausland besuchen, nicht als Erklärung eines vorzeitigen Austritts aufgefasst werden, sondern als Ankündigung einer vorübergehenden familiären Dienstverhinderung an der Arbeit und damit als Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs. ASG Wien 3 Cga 32/95m v. 29.02.1996, rk.