( ABGB § 863, § 861 ) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Soweit der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber vorbringt, dass ein bediensteter Arzt ohne jede gesetzliche Grundlage unzulässige Privatbehandlungen durchgeführt und dafür in unrechtmäßiger Weise Privathonorar entgegengenommen habe und sich der Arzt dazu - in Widerspruch zur Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges - auf eine „jahrzehntelang praktizierte Vorgangsweise“ und „Vereinbarung“ beruft, hat sich der Arbeitgeber nicht auf die ihm vom Gesetzgeber zur Vollziehung des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts bereitgestellten rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheides und der Weisung bezogen, sondern sich auf die Ebene des Privatrechts begeben. OGH 9 Ob A 2200/96m v. 25.09.1996.