( ABGB § 863, § 1162a ) Erklärt ein Arbeitnehmer, er werde „darauf scheißen“, wenn er nicht für ein Fussballspiel frei bekomme, bringt er durch diese Aussage gemeinsam mit seinem Fernbleiben vom Dienst schließlich objektiv zum Ausdruck, dass er das Dienstverhältnis nicht fortsetzen wolle. ASG Wien 30 Cga 181/96y v. 28.10.1996, rk.