( NÖ BauO § 14 ) Die Unwirtschaftlichkeit einer Bauführung auf einem Fahnengrundstück stellt keine unbillige Härte der Einhebung des Aufschließungsbeitrages dar. Ist die Schaffung von Fahnengrundstücken gesetzlich zulässig, können deren Eigentümer anlässlich einer Grundabteilung auch dann ungeachtet der höheren Kosten einer Verbauung nach den gleichen Kriterien zur Leistung des Aufschließungsbeitrages herangezogen werden wie andere Grundeigentümer, wenn die Grundabteilung zwar rechtswidrig, aber rechtskräftig erfolgt. VwGH 93/17/0007 v. 20.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)