( OÖ LustbarkeitsabgG § 16 Abs 1 ) Ein Vergleich des § 16 Abs 1 mit § 2 Abs 4 Z 2 OÖ LustbarkeitsabgG zeigt, dass der Gesetzgeber - vom allgemeinen Begriff der „Volksbelustigung“ ausgehend, der beiden Gesetzesstellen zugrunde liegt - in § 16 Abs 1 OÖ LustbarkeitsabgG zum Teil in § 2 Abs 4 Z 2 OÖ LustbarkeitsabgG ausdrücklich angeführte Belustigungen erwähnt (z.B. Rutschbahnen und Schießbuden) und zum Teil Belustigungen nennt, die in der demonstrativen Aufzählung des § 2 Abs 4 Z 2 OÖ LustbarkeitsabgG nicht enthalten sind. Diese legislative Technik, nämlich aus dem Gesamtbegriff der Volksbelustigung sowohl solche Belustigungen, die in § 2 Abs 4 Z 2 OÖ LustbarkeitsabgG beispielhaft erwähnt sind, als auch andere, dort nicht beschriebene (wie z.B. Berg- und Talbahnen oder Riesenräder) zum Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Höchstausmaßes der Abgabe zu nehmen, zeigt deutlich, dass eine erschöpfende, dem Gemeindeverordnungsgeber keinen weiteren Raum lassende Regelung bezweckt ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber durch eine materielle Abgabenvorschrift die Festsetzung der Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag anordnet und für dessen Höhe maßgebende Kriterien festlegt. VfGH V-216/95 v. 27.09.1996.