( GrEStG § 17 ) Ist die Wirksamkeit eines Grunderwerbsvorgang s insbesondere vom Eintritt einer Bedingung abhängig, kann die Grunderwerbsteuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wurde die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt, kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in § 17 GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle (Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer) nicht mehr beseitigt werden. VwGH 96/16/0099 v. 14.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)