( GrEStG § 5 ) Ist der Erwerber eines Grundstücksanteil s an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, ist es nicht rechtswidrig, einen Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, wobei als Gegenleistung neben den anteiligen Grundstückskosten auch die anteiligen Baukosten für das herzustellende Gebäude in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen sind, nicht jedoch die weiteren Ausbaukosten. VwGH 95/16/0003 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)