( BAG § 15 Abs 3 lit a, StGB § 111 ) Äußert ein Lehrmädchen in einem Gespräch mit einem anderen Lehrmädchen den Vorwurf des „Begrapschens“, der sich auf einen Vorfall bezog, bei dem der Arbeitgeber ein Lehrmädchen körperlich zur Arbeit antreiben wollte und dabei durch eine Drehung des Lehrmädchens unabsichtlich dessen Brust berührte, stellt dies keine strafrechtlich zu würdigende Ehrverletzung dar und berechtigt daher nicht zur Auflösung des Lehrverhältnisses.