( EFZG § 5, ABGB § 1158 ) Wird das Dienstverhältnis eines erkrankten Arbeitnehmers während der Probezeit gelöst, hat dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Krankenentgelt) für die vom Gesetz vorgesehene Dauer.
ASG Wien 5 Cga 203/95y v. 13.09.1996, rk.
Gemäß § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer (4 Wochen) bestehen, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder den Arbeitgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft. Nur wenn der Arbeitnehmer schon vor Eintritt der Arbeitsverhinderung gekündigt oder ein Dienstverhältnis befristet vereinbart wurde und die Beendigung des Dienstverhältnisses in die Zeit der Arbeitsverhinderung fällt, erlischt der Entgeltfortzahlungsanspruch mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.