( ASVG § 67 Abs 5 ) Die Betriebserwerberhaftung für SV-Beiträge hat sich am Ordnungssystem der Rechtsordnung zu orientieren, so dass die Haftung des Betriebserwerbers im Ausgleichsverfahren verfassungswidrig war.
VfGH G-1381/95,G-1382/95 v. 30.11.1996
Der VfGH ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1982, BGBl 1982/370, vorgenommene Novellierung des ABGB und des HGB sowie durch die Neufassung des § 14 BAO mit BGBl 1992/448 das ursprünglich vorhanden gewesene Ordnungssystem betreffend die Haftung von Personen für Schulden beim Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes im Wege eines Ausgleichsverfahrens grundlegend geändert hat: Durch das IRÄG 1982 ist im ABGB und HGB die zivilrechtliche Haftung für Schulden u.a. im Falle des Erwerbes eines Vermögens oder Unternehmens bzw. eines Handelsgeschäfts im Wege des Ausgleichsverfahrens ausgeschlossen worden. Dieser Haftungsausschluss ging über den in § 14 Abs 2 BAO, BGBl 1961/194, angeordneten, sich nur auf die Fälle des Erwerbes aus der Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens beziehenden hinaus. Mit der 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, wurde § 67 Abs 5 ASVG in ausdrücklicher Orientierung an § 14 Abs 2 BAO geschaffen. § 14 BAO wurde in weiterer Folge mit BGBl 1992/448 in der Form neu erlassen, dass er in seinem Abs 2 nunmehr auch einen Haftungsausschluss für Fälle des Erwerbes eines Unternehmens im Wege des Ausgleichsverfahrens enthält. Damit aber ist insgesamt ein neues Ordnungssystem entstanden. Durch die solcherart erfolgte Änderung des Umfeldes des § 67 Abs 5 ASVG in der genannten Fassung ist diese Bestimmung systemwidrig und damit unsachlich geworden.