( HVertrG § 23, § 24 ) Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf Provisionen, wenn er vertragsgemäß „verdienstlich“ geworden ist. Wird sein Handelsvertretervertrag ungerechtfertigt vorzeitig aufgelöst, ist bei Bemessung seines Schadenersatzanspruchs von jenem Verdienstentgang auszugehen, der bis zum nächsten Kündigungstermin zu erwarten gewesen wäre. Hinsichtlich seines Ausgleichsanspruchs sind bei der Bemessung nach Billigkeit Besonderheiten der vermittelten Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen.