( ASVG § 410 Abs 1 Z 7, KO § 108, § 110 ) Hat der SV-Träger eine nichtvollstreckbare Forderung angemeldet und der Masseverwalter diese bestritten, wird dieser durch einen Bescheid, mit dem das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über nachverrechnete SV-Beiträge im Sinne des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verneint wird, nicht im Recht auf eine meritorische (negative) Feststellung über die Beitragspflicht verletzt. Meldet hingegen der SV-Träger eine vollstreckbare Forderung an, die vom Masseverwalter bestritten wird, hat der Masseverwalter das Feststellungsverfahren gemäß § 110 Abs 2 und 3 KO einzuleiten, widrigenfalls die vollstreckbare Forderung trotz der Bestreitung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (§ 131 Abs 4 KO). VwGH 93/08/0196 v. 04.07.1995. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)