( EStG § 68 Abs 1 und Abs 5 ) Überwiegende Außendiensttätigkeit von Bautechnikern und Bauleitern allein bewirkt keinen Anspruch auf begünstigte Behandlung von Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen; dafür wäre der Nachweis der tatsächlich erbrachten entsprechenden Tätigkeiten und ihres zeitlichen Ausmaßes notwendig.
VwGH 94/15/0156 v. 18.12.1996