BMF 06 1001/3-IV/6/96 v. 28.02.1997
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde in § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 folgende lit d mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1996 eingefügt: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
„d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.“