( AVRAG § 3, RL 77/187/EWG Art 3 Abs 1 ) Die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräußerer und den im übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehenden Dienstverhältnisse gehen allein auf Grund des Betriebsübergangs vom Veräußerer auf den Erwerber über, und zwar trotz des entgegenstehenden Willens des Veräußerers oder des Erwerbers und trotz der Weigerung des Erwerbers, seine Verpflichtungen zu erfüllen.