( GewO § 82 lit d ) Als Entlassungsgrund nach der GewO geeignete strafbare Handlungen sind extensiv im Sinne des historischen Gesetzgebers zu interpretieren, so dass auch eine Ehestörung durch einen Arbeitnehmer als Entlassungsgrund geltend gemacht werden kann.
ASG Wien 11 Cga 179/94m v. 14.10.1996, Berufung erhoben