( ASVG § 175 Abs 2 Z 1 ) Fährt ein versicherter Dienstnehmer nicht unmittelbar von seinem Zweitwohnsitz zu seiner Arbeitsstätte, sondern hat er zum Zwecke der Hinterlassung der Schlüssel zu seinem gemieteten Wochenendhaus beim Vermieter einen zumindest mehrere 100 m betragenden Umweg in entgegengesetzte Fahrtrichtung eingeschlagen, auf dem sich dann ein Unfall ereignet, steht dieser nicht unter UV-Schutz.
OGH 10 Ob S 2157/96w v. 16.07.1996