( ABGB § 1151 ) Auf den freien Dienstvertrag sind alle jene arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden, mit denen speziell der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers Rechnung getragen wird. Bei den dienstvertraglichen Sondergesetzen ist jeweils nur der abhängige echte Arbeitnehmer angesprochen, so dass das AngG und das UrlG auf das freie Dienstverhältnis keine Anwendung finden. Hingegen sind jene Bestimmungen des 26. Hauptstücks des ABGB über den Dienstvertrag analog anwendbar, die nicht der speziellen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Vertragspartner Rechnung tragen. LG Salzburg 18 Cga 221/94 v. 06.06.1995. (ZAS Jud. 1/1997)