( ABGB § 1157, § 863, § 871 ) Die fristwidrige Kündigung eines Arbeitnehmers ist in ihren Rechtswirkungen auch dann einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gleichzuhalten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf die dadurch bedingten Rechtsnachteile aufmerksam macht und die Kündigung anerkennt.
OGH 8 Ob A 2134/96y v. 27.06.1996