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ABGB § 879 BUAG § 22

RechtsmittelerledigungenARD 4823/2/97 Heft 4823 v. 14.3.1997

( ABGB § 879, BUAG § 22 ) Ein Bauarbeiter hat keinen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhalts an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu machen. Die BUAK ist auch an ein in einem Arbeitsgerichtsverfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil nicht gebunden.

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