( ABGB § 879, BUAG § 22 ) Ein Bauarbeiter hat keinen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhalts an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu machen. Die BUAK ist auch an ein in einem Arbeitsgerichtsverfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil nicht gebunden.