( GSVG § 133 Abs 1 ) Kann ein 46-jähriger Buchhändler noch auf die Tätigkeit eines Bürohausportiers verwiesen werden, ist er nicht erwerbsunfähig.
OGH 10 Ob S 2006/96i v. 26.03.1996
Für den vor der Vollendung des 50. Lebensjahres liegenden relevanten Teilzeitraum ist es für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit von Bedeutung, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Berufen bestehen, für die keine Umschulung und nicht einmal eine Anlernung erforderlich ist. Erst wenn ein Versicherter auch für einfache Tätigkeiten wie die eines Portiers, Museumswächters, Aufsehers oder Büroboten, für die unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen erforderlich sind, nicht (mehr) unterweisbar wäre, liegt Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG vor.