( ASVG § 255 Abs 1 und Abs 2 ) Soll ein Schalungsbauer bei der Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten keine stressbelasteten Tätigkeiten, wie z.B. Arbeit am Computer, an der Schreibmaschine oder Beobachtung eines Fließband es, ausführen, kann er auf nicht stressbelastete Tätigkeiten, wie die Überwachung des Telefons sowie die Anwesenheit und das Beobachten im Rahmen des Portier- und Wachdienst es, verwiesen werden, wobei Berufe wie Mautner, Portier im Wachdienst oder Bürobote im öffentlichen Dienst in Frage kämen. OGH 10 Ob S 2056/96t v. 23.04.1996.