( UrlG § 9 Abs 1, § 19 Abs 3 ) Wurde ein Dienstverhältnis vor dem 1. 12. 1995 aufgelöst, ist die neue Rechtslage hinsichtlich der Urlaubs-(entschädigungs-)ansprüche für entgeltlose Dienstzeiten auch für im Jahr 1994 entstandene Urlaubsansprüche nicht anzuwenden.
OLG Wien 9 Ra 360/96v v. 20.12.1996, Revision zulässig