( ArbVG § 105 Abs 3 ) Sind ausufernde Krankenstände nach dem Ergebnis medizinischer Gutachten nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern - offenkundig - auf Arbeitsunlust zurückzuführen, ist die Kündigung durch in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände gerechtfertigt. ASG Wien 25 Cga 130/94h v. 21.05.1996, rk.