( ArbVG § 33 Abs 2 Z 4 ) Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden (hier: ein Konservatorium) können nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG fallen, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat. OGH 8 Ob A 234/95 v. 13.06.1996.