( ArbIG § 23 ) Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen Prokuristen ist rechtsunwirksam, weil dieser nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG gehört. VwGH 96/02/0274 v. 04.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)