( BAO § 20, § 9 ) Ein zur Zahlung einer Abgabenschuld im Innenverhältnis nicht verpflichteter Gesamtschuldner kann bereits dann zur Zahlung der Abgabenschuld herangezogen werden, wenn Zahlungsschwierigkeiten des nach dem Innenverhältnis zur Zahlung Verpflichteten zu vergeblichen Vollstreckungsversuchen geführt haben.
VwGH 95/16/0082 v. 14.11.1996