( BAO § 12, § 248 ) Ist ein Abgabenanspruch gegenüber einer Personengesellschaft (KG, OHG) bereits entstanden, haften die Gesellschafter für diese unabhängig davon, ob das Finanzamt bereits tätig geworden ist, und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung.
VwGH 92/14/0138 v. 17.09.1996